Satzung der EMFTHA e.V.
§1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen "European Missouri Fox Trotting Horse Association e. V.".

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§3 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Tierzucht und der Erziehung. Die Förderung des Sports wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot an Trainingsstunden, die Organisation des Freizeit- und Wanderreitens und durch das Durchführen von Wettkämpfen und Meisterschaften.
Für Kinder und Jugendliche gibt es ein spezielles Trainingsangebot. Die Förderung der Tierzucht wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau einer Zucht mit Missouri Fox Trottern. Zu diesem Zweck wird ein Zuchtbuch geführt und alles Erforderliche getan, um den Erhalt und die artgerechte Haltung der Pferderasse zu fördern.

Die Förderung der Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch das Durchführen von therapeutischen Reiten für behinderte Kinder. Gerade die Missouri Fox Trotter sind besonders geeignete Tiere, um den Zweck des therapeutischen Reitens, die Verbesserung von Umweltkontakten sowie der Kommunikationsfähigkeit, zu unterstützen. Der Verein wirkt in enger Zusammenarbeit mit der MFTHBA – Missouri Fox Trotting Horse Breed Association in AVA-Missouri/USA
.
Der Verein verfolgt seine Aufgaben in sämtlichen europäischen Ländern und nimmt aus sämtlichen europäischen Ländern natürliche und juristische Personen, die sich für die Förderung der Zucht und des Reitsports mit Missouri Fox Trotter einsetzen, auf. Der Verein fasst sämtliche Aktivitäten in Europa, bezogen auf den Reitsport mit Missouri Fox Trottern, zusammen und ist gegenüber der vor bezeichneten MFTHBA – Missouri Fox Trotting Horse Breed Association in AVA – Missouri/USA in Europa der Partner.

Sämtliche Mitglieder einschließlich Vorstand arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
§4 Finanzen
a. Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen, Sammlungen etc. zusammen.

b. Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Härtefällen Mitglieder von der Beitragspflicht zu entbinden.

c. Sämtliche Geldmittel und Sachwerte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß §2 und §3 der Satzungen verwendet werden.
§5 Mitgliedschaft
a. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede unbeschränkt handelnde rechtsgeschäftliche natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Förderung der Zucht und des Reitsportes mit Missouri-Fox-Trottern einsetzt.

b. „Junioren" können Vereinsmitglieder werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Diese haben kein Stimm- und Wahlrecht.

c. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.

d. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

e. Fördernde Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und ihn ideell sowie materiell unterstützen wollen.

f. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn die Beitrittserklärung vom Vorstand bestätigt worden ist.

g. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften. Die Mitglieder haben vorrangig das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe des Möglichen in Anspruch zu nehmen.

h. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

i. Der Austritt ist drei Monate vor jeweiligem Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.

j. Wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheiden die Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

k. Ein Mitglied, welches mit seinem Beitrag mehr als zwölf Monate im Rückstand ist scheidet automatisch aus. Die Clubbeiträge und Mahngebühren sind einklagbar.

l. Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder werden.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihr obliegt insbesondere:

  1. den Vorstand zu wählen,
  2. den Jahresbericht und die Jahresabrechnung zur Kenntnis zu nehmen,
  3. den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr zu beraten und zu genehmigen,
  4. über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,
  5. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu beschließen,
  6. über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

b. Die Einberufung des Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

c. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.

d. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und einem vom Vorstand zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fahren.

e. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

f. Bei den Wahlen zum Vorstand ist der Vorsitzende in geheimer Wahl zu wählen. Einem Antrag, auch die übrigen Vorstandsmitglieder geheim zu wählen, ist stattzugeben.

Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung zur Wahrnehmung seiner Rechte durch einen Vertreter vertreten lassen. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmachtsurkunde für jede Beschlussfassung nachzuweisen.

g. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder.

h. Eine Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan hat im ersten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden.

i. In Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstimmungsverfahren sind Beschlüsse auch schriftlich oder im Umlaufverfahren zulässig. Der Abstimmzettel mit dem Wortlaut des zu fassenden Beschlusses ist per Einwurf-Einschreiben durch den Vorstand an jedes Mitglied mit der Aufforderung abzusenden, innerhalb von vier Wochen nach Absenddatum den Abstimmzettel mit der Abstimmungsentscheidung an den Vorstand zurückzusenden, der die Auszählung der Stimmen vornimmt. Es wird entschieden mit der einfachen Mehrheit der zurückgesandten Abstimmzettel, sofern nicht nach der Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

j. Das Abstimmungsergebnis und der gefasste Beschluss sind sämtlichen Mitgliedern durch einfachen Brief zu übersenden.
§8 Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes (1), dem Vertreter des Vorsitzenden des Vorstandes (2), dem Schatzmeister (3), dem Sekretär (4), dem Zuchtwart (5), dem Pressewart(6), dem Sportwart (7), dem Beisitzer / Betreuung von Sonderaufgagen ((8).Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand muss mindestens mit 5 Mitgliedern besetzt sein, wobei Vorstandsmitglieder Doppelaufgaben übernehmen können. Sollte während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so können die Aufgaben, soweit der Vorstand aus mindest 5 Mitgliedern besteht, von den verbliebenen Mitgliedern übernommen werden. Wird die Zahl von 5 Vorstandsmitgliedern unterschritten, muss in spätestens 3 Monaten ein neuer Vorstand gewählt werden.

b. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, einer Geschäftsordnung oder einem Geschäftsverteilungsplan. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

c. Die Befugnisse des Vorstandes enden auch nach Ablauf seiner Amtsperiode erst mit Wahl eines neuen Vorstandes.

d. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

e. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für bestehende Einrichtungen des Vereins verwaltende Ausschüsse einrichten. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder der verwaltenden Ausschüsse sind an Richtlinien und Weisungen des Vorstandes gebunden. Rechtsgeschäfte durch den Vorsitzenden eines verwaltenden Ausschusses bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins muss von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports insbesondere im Bereich des Freizeit- und Wanderreitens einschließlich spezielles Trainingsangebot für Kinder und Jugendliche, der Tierzucht von Missouri -Fox-Trottern und der Erziehung von behinderten Kindern durch therapeutisches Reiten.
§10 Revisoren
Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt zwei Revisoren.